Was ist ein Kleingarten?
Was ist ein Kleingarten / die Kleingärtnerische Nutzung
Kleingärtnerische Nutzung – Rechte durch Pflichten
Es gibt nicht viele Freizeitaktivitäten, die wie das Kleingartenwesen gesetzlichen Schutz genießen. Dieses Privileg gründet sich aus den geschichtlichen Wurzeln der Kleingartenbewegung:
- 1798 schuf Landgraf Carl von Hessen auf seinen Gütern die erste Grabelandanlage zur besseren Versorgung materiell schlecht gestellter Familien mit Nahrungsmitteln aus eigenem Anbau
- Um 1800 führt die einsetzende Industrialisierung zur Verschlechterung der Lebens- und Gesundheitsbedingungen der Arbeiter in den rasch wachsenden Ballungsgebieten, erste „Arbeitergärten“, teilweise auf betriebseigene Flächen
- Der Orthopäde Dr. Daniel Gottlieb Moritz Schreber (1808-1861) regt die Einrichtung von Spiel- und Turnplätzen zur Gesundheitsförderung auch für Kinder und Jugendliche an
- Gesundheitsvereine propagieren eine naturgemäße Lebensführung und legen teilweise Gärten für ihre Mitglieder an
- 1868 lässt der pensionierte Oberlehrer Karl Gesell (1800-1879) die ersten Kinderbeete auf einem Spielplatz in Leipzig anlegen, deren Pflege jedoch bald von den Eltern übernommen wird
- 1870 erfolgt eine Einteilung in Parzellen sowie der Bau einer Umzäunung und kleiner Lauben
Das Kleingartenwesen begründet sich folglich aus Bestrebungen zur Gesunderhaltung der Bevölkerung durch Eigenversorgung mit hochwertigem Obst und Gemüse und der Erholungs- bzw. Regenerationswirkung des Aufenthaltes im Garten
Rechte …
Das Bundeskleingartengesetz hat den Zweck, die Ausweisung von Kleingartenflächen zu erleichtern und den Bestand von Anlagen zu sichern.
Dies wird u.a. erreicht durch folgende Bestimmungen:
I. Klare Definition eines Kleingartens:
- Kleingartenflächen sind immer Pachtland (Kommunen, Verbände oder Privateigentümer)
- Mehrere Einzelparzellen sind zu einer Anlage zusammengefasst
- Anbau von Nahrungsmitteln für den Eigenbedarf, keine gewerbliche Nutzung
- Größe maximal 400 m2 (bei uns üblich sind 300 m2)
- Laube in einfacher Ausführung, nicht zum dauernden Wohnen ausgestattet, nicht mehr als 24 m2 überbaute Fläche einschließlich (überdachtem) Freisitz
- Keine Stromversorgung der Einzelparzellen (Arbeitsstrom mit „Zapfstellen“ möglich), kein Wasser- und Abwasseranschluss in Laube, keine WCs (sofern Gemeinschaftstoilettenanlage vorhanden ist, sonst ggf. Trocken-/Komposttoiletten, wo erlaubt!), keine Heizung
- Parzellenausstattung gilt als nicht fest mit dem Boden verbunden, auch Laube u.a. Baulich-keiten sowie Bepflanzung (im Gegensatz zu sonstigem Pachtland, vgl. Bundesgesetzbuch und sind bei Parzellenaufgabe theoretisch zu räumen (üblich aber Verkauf an Neupächter nach Wertermittlung)
- Keine Tierhaltung (Bienenhaltung kann auf Antrag vom Verein zugelassen werden)
II. Unbefristete Pachtverträge
III. Pachtpreisbegrenzung auf das 4-fache des ortsüblichen Pachtpreises für Erwerbsobst- und Gemüsebau (zumindest theoretisch)
IV. Stundung von Erschließungsgebühren durch die Kommune solange die Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit besteht
V. Hohe Hürden bei Inanspruchnahme der Anlage für andere Zwecke (Ersatzlandbeschaffung)
Kleingärten sind daher besonders für die finanziell schlechter gestellte Bevölkerungsschicht wie auch junge Familien wichtig, die sich kein Eigentum leisten können.
Dies ist bei der Ausstattung der Parzellen zu beachten und findet auch seinen Niederschlag in den Regelwerken der Kleingartenverbände (Gartenordnungen, Wertermittlungsrichtlinien).
… und Pflichten:
VI. Einhaltung der Kleingärtnerischen Nutzung durch die Pächter („Drittelnutzung“ der Parzellenfläche)
Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.06.2004 bedeutet dies:
- Mindestens ein Drittel der (Anlagen)Fläche wird für den Anbau von Gartenerzeugnissen genutzt (Obst und Gemüse) und damit
- prägt die Gewinnung von Gartenerzeugnissen den Charakter der Anlage maßgeblich
Diese beiden Hauptkriterien werden als wesentliche Unterscheidungsmerkmale einer Kleingartenanlage gegenüber Wochenendhausflächen u.a. genannt.
Bedeutung für die Praxis:
Zwar wird in dem BGH-Urteil nur auf die Gesamtfläche der Anlage abgehoben (und damit einschließlich der Gemeinschaftsflächen), aber durch den Grundsatz der Gleichbehandlung der einzelnen Pächter ist dieselbe Flächennutzung zwangsläufig auch auf die einzelnen Parzellen zu übertragen, es sei denn, dass dies aufgrund „höherer Gewalt“ wie ungünstige Bodenverhältnisse, Schattenwurf von Umgebung, etc. nicht praktikabel ist.
Da Kulturenvielfalt gefordert wird („Gewinnung von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf“), muss das Nutzgarten-Flächendrittel jeder Parzelle Obst- und Gemüsebau enthalten, d.h., mindestens die Hälfte der Nutzgartenfläche muss aus Gemüsebeeten bestehen, die restliche Nutzgartenfläche kann mit Obstbäumen und Beerensträuchern bepflanzt werden.
Ein konkretes Zahlenbeispiel:
Parzellenfläche 300 m2, d.h. 1 / 3 davon = 100 m2 Nutzgartenfläche,
davon mindestens 1 / 2 = 50 m2 Gemüsebeete und 50 m2 „Restfläche“ Obstbau
Ein weiteres Flächendrittel kann Ziergarten (Ziergehölze, Rabatten, Rasen) sein, das letzte dient Erholungszwecken (Laube, Aufenthaltsflächen, …)
VII. Weitere aus der „kleingärtnerischen Nutzung“ resultierende Vorgaben
- Beachtung sonstiger Nutzungseinschränkungen (keine großwüchsigen Gehölze, keine Einseitigkeiten in der Bepflanzung)
- Keine Beeinträchtigung der kleingärtnerischen Nutzung der Nachbarparzellen z.B. durch zu geringe Grenzabstände von Baulichkeiten oder Pflanzen, Einhaltung der Ruhezeiten, etc. (Gartenordnung)
- Laube in einfacher Ausführung, „Idealfall“ (Empfehlung):
Punktfundamente, einschalige Holz-Ständerbauweise, Aufenthaltsraum maximal 9 m2, Geräteraum 3 m2, weder Wasser- noch Stromversorgung, keine Abwasserentsorgung (Toiletten!), keine Heizung, nur einfache Innenausstattung (wird bei Wertermittlung nicht berücksichtigt). Maßgeblich für Größe und Bauausführung der Laube sind immer der Bebauungsplan bzw. sonstige örtliche Vorgaben (Pachtvertrag, Gartenordnung).
Die Laube ist nur Hilfsmittel zur kleingärtnerischen Nutzung (Unterstand, Geräteaufbewahrung) und keine Immobilie (keine Wertsteigerung, sondern Abschreibung)!
VIII. Berücksichtigung sozialer Kriterien (Einkommen, Kinder) bei Parzellenvergabe durch Verein
IX. Wertermittlung nach Richtlinien bei Parzellenübergabe
X. Einhaltung der Kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit durch den Verein
- Organisationsform eingetragener Verein
- Satzung weist als Hauptzweck des Vereins die Förderung des Kleingartenwesens aus
- Einnahmen werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
- Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet
Kleingärtner und Kleingartenwesen
Der Landesverband der Gartenfreunde Baden-Württemberg e.V. ist Mitglied im Bundesverband der Kleingärtnervereine Deutschlands e.V.“ (BKD), ehemals Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e.V. (BDG).
Über das organisierte Kleingartenwesen in Deutschland
Die Entwicklung von Hobby- und Freizeitgärten lässt sich in der Historie von den Kloster- und Bauerngärten ableiten. Maßgeblich spielte hier die Selbstversorgung mit Obst und Gemüse sowie der Anbau von Heilkräutern für die Hausapotheke eine Rolle. Doch welche Strömungen leiteten die Entstehung des organisierten Kleingartenwesens ein und wie kam es, dass sich dabei ein derartig schützenswertes gesellschaftliches Gebilde entwickelte, das schließlich durch ein Bundesgesetz, dem so genannten Bundeskleingartengesetz, in Obhut genommen wurde?
Heute erfährt das organisierte Kleingartenwesen immer wieder Kritik. Mitglieder sind unzufrieden über die für sie gefühlten ungerechtfertigten Regeln, welche sie in ihrer Selbstverwirklichung behindern. Demgegenüber stehen Investoren, welche Kleingartenflächen gerne geldbringenden Projekten zuführen möchten; sie klagen über den in ihren Augen unangemessenen Schutz des Bundeskleingartengesetzes, da die Regeln angeblich von Pächterinnen und Pächtern eben nicht eingehalten werden, und dieser Schutz damit verwirkt sei. Sie sehen, das Bundeskleingartengesetz ist ein in einem Gleichgewichtsverhältnis von Pflichten und Rechten erstelltes Schutzgesetz für die großartige Sache „Kleingartenwesen“.
Kleingartenanlagen sind meist als Dauerkleingartenanlagen konzipiert, in einem Bebauungsplan festgeschrieben. Das Bundeskleingartengesetz gibt ihnen zusammen mit den Einlassungen des Bebauungsplans einen weiten gesetzlichen Rahmen, nach dem sich die Gartenpächterinnen und Pächter zu richten haben. Dafür dürfen diese für einen sehr niedrigen (gesetzlich gebundenen) Zins auf gepachtetem Gartenland Obst und Gemüse zur Eigenversorgung anbauen – heute gibt es eine verpflichtende gesetzliche Mindestfläche von einem Drittel der gepachteten Gartenparzelle. Der Kernpunkt des Kleingartenwesens: Sozial schwächer gestellten Menschen wird die Möglichkeit geboten, gegen einen kleinen Beitrag sich selbst zu versorgen. Hinzugestellt wird der Gesundheitsaspekt „Bewegung und Erholung“ an der frischen Luft sowie der ökologische Aspekt im nachhaltigen Umgang mit den Ressourcen Garten und Natur. Alles weitere an Regelungen wird diesen unterstellt. Die Verwaltung einer solchen Anlage ist einem Verein übertragen, die Inhalte dem satzungsgemäßen Vereinszweck zugeordnet. Wird dies nicht mehr erfüllt, wird Verein und Gartenanlage aufgelöst.
Die komplexe Welt des organisierten Kleingartenwesens wird verständlicher durch die Lektüre unserer Broschüre „Das Kleingarten-ABC“, zu finden im Online-Shop auf der internen Mitgliederseite.
Quelle: Deutschlands Kleingärtner in drei Jahrhunderten, Herausgeber: Bundesverband Deutscher Gartenfreunde Autoren: Günter Katsch und Johann B. Walz; ISBN 978-3-00-035491-5; leider vergriffen.
… als nur ein Garten zum Grillen
Orte ökologischer, städtebaulicher und sozialer Begegnung
3. Bundes-Kleingärtnerkongress 2014 „Kleingärten – Orte für Natur, Vielfalt und Gesundheit“ vom 22.-23. Mai in Kassel
aus der Rede von Oberbürgermeister Hilgen, Mitglied des Präsidiums in Deutschen Städtetag zum Thema:
„Die Bedeutung des Kleingartenwesens für die Städte – Eine Würdigung der Leitlinien des Deutschen Städtetages zur nachhaltigen Entwicklung des Kleingartenwesens“
Die Zukunft des Kleingartenwesens ist eine wichtige kommunale Umwelt- und soziale Aufgabe.
Über eine Million Kleingärten mit ca. 45.000 Hektar Fläche sind in ökologischer, städtebaulicher und sozialer Hinsicht ein unverzichtbarer Bestandteil der kommunalen Frei- und Grünflächen. Sie sorgen für mehr Grün in den Stadtteilen und sind damit ein wichtiges Element zur Auflockerung der Bebauung, sie sorgen für einen nicht unbeträchtlichen Teil der Selbstversorgung mit gesundem Obst und Gemüse und sie stellen seit jeher einen Ausgleich zu Arbeitsleben, (Groß)Stadtstress durch gärtnerische Bestätigung und soziales Miteinander dar.
Das Kleingartenwesen hat also auch in der heutigen Zeit eine nicht zu unterschätzende soziale Funktion und zeigt seine Modernität in der wieder zunehmenden Beliebtheit in bestimmten Regionen.
In den Kleingärten begegnen sich Jung und Alt, Angehörige verschiedenster Berufe und Nichterwerbstätige, Familien und Alleinstehende, verschiedenste Nationalitäten. Damit leisten Kleingärten einen wichtigen Beitrag für den Dialog zwischen den Generationen und zwischen Menschen unterschiedlicher nationaler Herkunft. Dort ist ein Ort der unkomplizierten, entspannten Begegnung der die Herkunft gesellschaftlicher und nationaler Art in den Hintergrund drängt.
Aus diesen und vielen weiteren guten Gründen ist die Zukunft und die Weiterentwicklung des Kleingartenwesens den kommunalen Spitzenverbänden ein besonderes Anliegen, um ihren Erhalt und die langfristige Sicherung des Kleingartenbestandes in den Städten, Gemeinden und Kreisen im Rahmen des für Kleingärten geltenden Sonderrechts zu sichern.
Kleingartenrechtliches
Die Freiheit des Einen endet dort, wo die eines Anderen beschnitten wird.
Auf dieser Basis gründen die Regelwerke, die für das Funktionieren eines Vereins bzw. seiner Kleingartenanlage unabdingbar sind: Satzung und Gartenordnung.
Die Satzung als „Grundgesetz“ stellt die Weichen im Leben des Vereins
so dass sich ein Blick in sie lohnt bei Fragen zu:
- Zweck und Aufgaben des Vereins
- Ämter/Tätigkeiten und ihre Vergütung
- Mitgliedschaft im Verein: Erwerb, Beendigung und Austritt, Ausschluss
- Rechte und Pflichten von Mitgliedern und Funktionären
- Mitgliedsbeitrag und sonstige finanziellen Verpflichtungen der Mitglieder, z.B. Umlagen
- Verwaltung der Mitgliederdaten, Datenschutzbestimmungen
- Vereinsorgane (Mitglieder-/Pächterversammlung, Ausschuss, Vorstand, Revision), ihre Zusammensetzung, Einberufung/Wahl sowie ihre Aufgaben bzw. Zuständigkeiten
- Gruppierungen innerhalb des Vereins (Frauen-, Jungend-, Seniorengruppe, etc.), deren Aufgaben und ihre Vertretung in den Vereinsgremien
- Steuerliche Gemeinnützigkeit des Vereins
- Auflösung des Vereins, Voraussetzungen und Verfügungen über Restvermögen
Die Vereinssatzung muss jedem Mitglied zur Einsicht zugänglich gemacht werden – normalerweise wird sie dem Neumitglied beim Eintritt in den Verein zusammen mit dem Mitgliedsausweis als kleine Broschüre überreicht.
Gartenordnung – damit sich alle Pächter/innen in ihrem Garten wohlfühlen
Die Parzellen in den meisten Kleingartenanlagen sind nicht größer als 300 m2, was dazu führt, dass die Pächter/innen alles „Leben“ auf den Nachbarparzellen hautnah miterleben und auch das Grün der Nachbarn durch Schattenwurf oder Wurzeldruck das Gedeihen der Pflanzen im eigenen Garten beeinträchtigen kann und … .
es werden geregelt:
- Größe, Ausführung (und Platzierung) der Laube
- Zulässigkeit, Größe und Ausführung weiterer Baulichkeiten wie Freisitz, Pergola oder Gewächshaus bzw. von Parzellenausstattungen wie Tomatendächern, Hoch- und Frühbeeten, Kompostern, Gartenteichen, Zäunen und Grills
- Benutzung und Pflege der Wege
- Wasserversorgung, dazu zählt auch der Unterhalt der Versorgungsleitungen
- Grundsätze der naturgemäßen/kleingärtnerischen Gartenbewirtschaftung, darunter die Gemüsebeetfläche sowie Größe, Anzahl, Pflanz- und Grenzabstand von Obst- und Ziergehölzen
- Tiere und Tierhaltung
- Nutzung und Pflege von Gemeinschaftseinrichtungen und Bestimmungen über die Gemeinschaftsarbeit zum Unterhalt der Anlage 8
- Öffnungs- und Ruhezeiten, Betreten der Anlage bzw. der Parzellen, Hausrecht des Vereins, Haftungsausschluss des Vereins
- Regelungen und Fristen zur Gartenaufgabe und Wertermittlung (können auch Bestandteil des Unterpachtvertrags sein)
- Ansprechpartner für und Informationspflicht der Pächter/innen
Über Änderung / Annahme der Gartenordnung entscheidet das satzungsgemäße Vereinsgremium die Hauptversammlung, – bei „gemischten“ Vereinen die Pächterversammlung.
Der Landesverband stellt seinen angeschlossenen Vereinen eine Mustergartenordnung als Anregung / Hilfe bei der Erstellung der für ihre Anlage passenden Gartenordnung zur Verfügung. Diese hat nur Empfehlungscharakter und keine Verbindlichkeit, d.h. sie kann nicht einfach so übernommen werden.
Kleingartenpacht
Kleingartenanlagen sind Pachtflächen
Sie stehen in der Regel auf durch den Verein gepachteten Grünflächen. Eigentümer dieser Flächen sind meist Städte und Gemeinden, können in wenigen Fällen aber auch im Eigentum von Kirchen oder Firmen sein.
Durch einen Generalpachtvertrag werden die Grünflächen an Vereine verpachtet. Die Vereine wiederum verpachten die einzelne Gartenparzellen ihrer Gartenanlagen an interessierte Gartenfreunde. Die Verpachtung einer Gartenparzelle ist an eine Vereinsmitgliedschaft gebunden. Bei Aufgabe bzw. Kündigung der Gartenparzelle, geht diese an den Verein zurück und wird erneut an einen/eine FolgepächterIn weiterverpachtet. Bei der Nutzung der Gartenparzelle sind Regeln zu beachten (Bundeskleingartengesetz als Rahmengesetzgebung; eine individuell der Kleingartenanlage zugeschnittene Gartenordnung). Der Verein bzw. seine Mitglieder verwalten die Kleingartenanlage; die Vereinsregularien werden durch die Satzungsinhalte bestimmt.
Die Besonderheit bei Kleingartenanlagen ist, dass auf gepachteten Gartenparzellen Eigentum (Laube, Gehölze usw.) von Pächter/Pächterin stehen. Bei Kündigung und Rückgabe des Pachtgartens muss das Eigentum von der Fläche entfernt, d.h. abgebaut und mitgenommen werden oder es kann an den Nachpächter durch Verkauf weitergegeben werden. Hierbei ist zu beachten, dass infolge der sozialen Funktion im Kleingartenwesen eine Vorschrift zur einfachen Bauweise der Laube besteht und diese einem zeitlichen Wertverfall, der so genannten Abschreibung unterliegt. Daher muss nach der Kündigung eine Wertermittlung durch einen dazu ausgebildeten Vereinssachverständigen erfolgen, der den Zeitwert der Laube sowie weiterer Gartenbestandteile aufnimmt. Dabei ist wiederum zu beachten, dass nur relevant kleingärtnerische Elemente erfasst werden und zugleich auch eine Mängelliste erstellt wird, die behoben werden kann oder mit den positiven Werten verrechnet wird. Grundlage für die Wertermittlung sind die Wertermittlungsrichtlinien des Landesverbandes der Gartenfreunde BW e.V. Im Rahmen der Selbstverwaltung haben die Kleingartenvereine die Pflicht, Vereinswertermittler vorzuhalten.
Der Landesverband bietet regelmäßig überregional wie auch regional Wertermittlungsseminare und Auffrischungslehrgänge an.
Wertermittlung
Wertermittlung der Parzellenausstattung bei Pächterwechsel
Der gesetzliche Schutz der Kleingartenanlagen setzt neben der „Kleingärtnerischen Nutzung“ (Obst- und Gemüseanbau zur Eigenversorgung mit erntefrischem unbelastetem Erntegut und Erholungsfunktion) auch die Einhaltung der „Sozialverpflichtung“ durch den Verein voraus, d.h. der Kaufpreis für die vom Vorpächter zurückgelassene Parzellenausstattung (Laube, Wegeflächen, Bepflanzung) muss auch für Personen mit geringerem Einkommen erschwinglich sein.
Das bedeutet, dass hier nicht das Gesetz des freien Marktes – Preisbildung über Nachfrage – gelten darf, sondern jeder Landesverband gibt für die ihm angeschlossenen Bezirksverbände und Vereine Wertermittlungsrichtlinien heraus, auf deren Basis der reine Zeit-/Nutzwert der Parzellenausstattung ermittelt wird.
Dies bedeutet, dass völlig unabhängig von Region, Lage, Nachfrage, etc. bewertet wird und ein Kleingarten in einer großen Stadt genauso viel kostet wie ein vergleichbar ausgestatteter in einer kleinen Gemeinde auf dem Land – wobei immer klar sein muss, dass nicht die Fläche selbst gekauft wird, sondern nur das, was von den Vorpächtern auf ihr gebaut oder gepflanzt wurde, denn der Grund und Boden ist Pachtland und gehört üblicherweise der Kommune.
Eine Kleingartenlaube ist auch keine „Immobilie“, da sie abweichend von der üblichen Praxis als nicht fest mit dem Boden verbunden gilt, sondern sie ist nur als „Hilfsmittel zur kleingärtnerischen Nutzung“ definiert, nämlich zur Aufbewahrung der Gartengeräte und als Unterstellmöglichkeit z.B. bei einem Gewitter. Daher sollten auch Bau und Ausstattung einfach und zweckbezogen sein. ebenso die Bepflanzung.
Und ebenso wie eine Maschine oder ein Auto unterliegt sie der „Gebrauchsabnutzung“ und wird abgeschrieben, d.h. jedes Jahr weniger wert, natürlich abhängig von der Pflege und nutzwerterhaltenden Renovierungsmaßnahmen.
Auch die Bepflanzung wird als nicht fest mit dem Boden verwurzelt betrachtet und bei der Wertermittlung nur der Preis für einfache Pflanzware angesetzt, bei Obstgehölzen noch mit einem Entwicklungspflegezuschlag versehen für den Pflegeaufwand bis zum Ertragsbeginn.
Zudem gibt es für Zierpflanzen eine flächenabhängige Bewertungsobergrenze.
Die Bewertung der vom abgebenden Pächter zurückgelassenen Parzellenausstattung durch die Wertermittler des Vereins oder Bezirksverbandes stellt sicher, dass weder der abgebende noch der Neupächter finanziell übervorteilt und die Sozialverpflichtung des Bundeskleingartengesetzes eingehalten werden.
Wie bekomme ich einen Kleingarten?
Was kostet ein Kleingarten?
Ein Kleingarten in meiner Nähe
- Wenn Ihnen kein Kleingartenverein in Ihrer Nähe bekannt ist, hilft Ihnen der Landesverband der Gartenfreunde Baden-Württemberg e.V. gerne weiter; ihm sind mehr als 22 Bezirksverbände mit über 300 Vereinen angeschlossen.
Es ist sinnvoll, den Ihrer Wohnung nächstgelegenen Verein zu wählen, um Ihren Garten ohne PKW erreichen zu können. Das spart Geld und schont die Umwelt.
- Der Vorstand des Kleingartenvereins wird Sie als Mitglied aufnehmen und in die Liste der Gartenbewerber einstellen.
Ist gerade ein Garten verfügbar, wird er Ihnen zur Übernahme angeboten. Die Bewerberliste muss nicht in zeitlicher Reihenfolge angewendet werden, soziale Aspekte können zur vorrangigen Berücksichtigung eines Bewerbers führen, z.B. die Anzahl kleiner Kinder.
- Sagt Ihnen ein verfügbarer Kleingarten zu, wird der Vorstand des Kleingartenvereins einen Unterpachtvertrag mit Ihnen abschließen.
- Die Laube und die Bepflanzung übernehmen Sie in der Regel vom Vorpächter gegen eine angemessene Entschädigung. Um allen sozialen Schichten die Übernahme eines Kleingartens zu ermöglichen, haben die einzelnen Landesverbände Richtlinien erlassen, die sicherstellen, dass niemand übervorteilt werden kann. Die Wertermittlung übernehmen eigens dafür geschulte Fachkräfte.
Welche Kosten außer meinen privaten Ausgaben zur Bewirtschaftung fallen an?
Neben der einmaligen Zahlung für die übernommenen Gegenstände und Einrichtungen fallen natürlich auch laufende Zahlungen an, beispielsweise
- der Vereins- und Verbandsbeitrag,
- der jährliche Pachtzins,
- der Versicherungsschutz für die Laube
- das Wassergeld
Die Höhe dieser Beträge sind in jedem Verein verschieden. Die jährlichen Gesamtkosten können zwischen 100,00 und 200,00 € betragen. Der Bezug der Verbandszeitschrift ist im Mitgliedsbeitrag enthalten.