Kleingarten in BW – Recht, Regeln und Verein finden
Kleingartenanlagen sind Pachtflächen
Kleingärten stehen in der Regel auf durch den Verein gepachteten Grünflächen. Eigentümer dieser Flächen sind meist Städte und Gemeinden, in wenigen Fällen können sie aber auch im Eigentum von Kirchen oder Firmen stehen.
Durch einen Generalpachtvertrag werden die Grünflächen an Vereine verpachtet. Die Vereine wiederum verpachten die einzelnen Gartenparzellen ihrer Gartenanlagen an interessierte Gartenfreunde. Die Verpachtung einer Gartenparzelle ist an eine Vereinsmitgliedschaft gebunden. Bei Aufgabe oder Kündigung der Gartenparzelle geht diese an den Verein zurück und wird erneut an eine Folgepächterin oder einen Folgepächter weiterverpachtet. Bei der Nutzung der Gartenparzelle sind Regeln zu beachten: das Bundeskleingartengesetz als Rahmengesetzgebung sowie eine individuell auf die Kleingartenanlage zugeschnittene Gartenordnung. Der Verein beziehungsweise seine Mitglieder verwalten die Kleingartenanlage; die Vereinsregularien werden durch die Satzungsinhalte bestimmt.
Die Besonderheit bei Kleingartenanlagen ist, dass auf gepachteten Gartenparzellen Eigentum (Laube, Gehölze und Ähnliches) der Pächterin oder des Pächters steht. Bei Kündigung und Rückgabe des Pachtgartens muss das Eigentum von der Fläche entfernt, also abgebaut und mitgenommen werden, oder es kann durch Verkauf an den Nachpächter weitergegeben werden. Hierbei ist zu beachten, dass infolge der sozialen Funktion im Kleingartenwesen eine Vorschrift zur einfachen Bauweise der Laube besteht und diese einem zeitlichen Wertverfall, der sogenannten Abschreibung, unterliegt. Daher muss nach der Kündigung eine Wertermittlung durch einen dazu ausgebildeten Vereinssachverständigen erfolgen, der den Zeitwert der Laube sowie weiterer Gartenbestandteile aufnimmt. Dabei werden nur relevante kleingärtnerische Elemente erfasst und zugleich eine Mängelliste erstellt, die behoben oder mit den positiven Werten verrechnet werden kann. Grundlage für die Wertermittlung sind die Wertermittlungsrichtlinien des Landesverbandes der Gartenfreunde BW e.V. Im Rahmen der Selbstverwaltung haben die Kleingartenvereine die Pflicht, Vereinswertermittler vorzuhalten.
Der Landesverband bietet regelmäßig überregional wie auch regional Wertermittlungsseminare und Auffrischungslehrgänge an.
Was ist ein Kleingarten – und was ist ein Schrebergarten?
Kleingärtnerische Nutzung – Rechte durch Pflichten
Es gibt nicht viele Freizeitaktivitäten, die wie das Kleingartenwesen gesetzlichen Schutz genießen. Dieses Privileg gründet sich auf den geschichtlichen Wurzeln der Kleingartenbewegung:
- 1798 richtete Landgraf Carl von Hessen auf seinen Gütern die erste Grabelandanlage ein, um arme Familien mit eigenem Anbau zu versorgen.
- Um 1800 verschlechterten sich durch die einsetzende Industrialisierung die Lebens- und Gesundheitsbedingungen der Arbeiter in den wachsenden Ballungsgebieten; erste „Arbeitergärten" entstanden, teils auf Firmengelände.
- Der Orthopäde Dr. Daniel Gottlieb Moritz Schreber (1808–1861) regte Spiel- und Turnplätze zur Gesundheitsförderung von Kindern und Jugendlichen an.
- Gesundheitsvereine propagierten eine naturgemäße Lebensweise und legten Gärten für ihre Mitglieder an.
- 1868 ließ der pensionierte Lehrer Karl Gesell (1800–1879) in Leipzig erste Kinderbeete auf einem Spielplatz anlegen, deren Pflege bald von den Eltern übernommen wurde.
Das Kleingartenwesen begründet sich folglich aus Bestrebungen zur Gesunderhaltung der Bevölkerung durch Eigenversorgung mit hochwertigem Obst und Gemüse und der Erholungs- beziehungsweise Regenerationswirkung des Aufenthaltes im Garten.
Kleingärten sind daher besonders für finanziell schlechter gestellte Bevölkerungsschichten wie auch für junge Familien wichtig, die sich kein Eigentum leisten können. Dies ist bei der Ausstattung der Parzellen zu beachten und findet auch seinen Niederschlag in den Regelwerken der Kleingartenverbände (Gartenordnungen, Wertermittlungsrichtlinien).
Rechte …
Das Bundeskleingartengesetz hat den Zweck, die Ausweisung von Kleingartenflächen zu erleichtern und den Bestand von Anlagen zu sichern. Dies wird unter anderem durch folgende Bestimmungen erreicht:
I. Klare Definition eines Kleingartens
- Kleingartenflächen sind immer Pachtland (Kommunen, Verbände oder Privateigentümer).
- Mehrere Einzelparzellen sind zu einer Anlage zusammengefasst.
- Anbau von Nahrungsmitteln für den Eigenbedarf, keine gewerbliche Nutzung.
- Größe maximal 400 m² (bei uns üblich sind 300 m²).
- Laube in einfacher Ausführung, nicht zum dauernden Wohnen ausgestattet, nicht mehr als 24 m² überbaute Fläche einschließlich überdachtem Freisitz.
- Keine Stromversorgung der Einzelparzellen (Arbeitsstrom mit „Zapfstellen" möglich), kein Wasser- und Abwasseranschluss in der Laube, keine WCs (sofern eine Gemeinschaftstoilettenanlage vorhanden ist, sonst gegebenenfalls Trocken- oder Komposttoiletten, wo erlaubt), keine Heizung.
- Die Parzellenausstattung gilt als nicht fest mit dem Boden verbunden, ebenso Laube, weitere Baulichkeiten und Bepflanzung. Sie sind bei Parzellenaufgabe theoretisch zu räumen (üblich ist aber der Verkauf an den Neupächter nach Wertermittlung).
- Keine Tierhaltung (Bienenhaltung kann auf Antrag vom Verein zugelassen werden).
- II. Unbefristete Pachtverträge.
- III. Pachtpreisbegrenzung auf das Vierfache des ortsüblichen Pachtpreises für Erwerbsobst- und Gemüsebau (zumindest theoretisch).
- IV. Stundung von Erschließungsgebühren durch die Kommune, solange die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit besteht.
- V. Hohe Hürden bei Inanspruchnahme der Anlage für andere Zwecke (Ersatzlandbeschaffung).


… und Pflichten
VI. Einhaltung der kleingärtnerischen Nutzung durch die Pächter („Drittelnutzung" der Parzellenfläche)
Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.06.2004 bedeutet dies:
- Mindestens ein Drittel der (Anlagen-)Fläche wird für den Anbau von Gartenerzeugnissen genutzt (Obst und Gemüse), und
- die Gewinnung von Gartenerzeugnissen prägt den Charakter der Anlage maßgeblich.
Diese beiden Hauptkriterien werden als wesentliche Unterscheidungsmerkmale einer Kleingartenanlage gegenüber Wochenendhausflächen genannt.
Bedeutung für die Praxis: Zwar wird im BGH-Urteil nur auf die Gesamtfläche der Anlage abgehoben (und damit einschließlich der Gemeinschaftsflächen), aber durch den Grundsatz der Gleichbehandlung der einzelnen Pächter ist dieselbe Flächennutzung zwangsläufig auch auf die einzelnen Parzellen zu übertragen, es sei denn, dies ist aufgrund höherer Gewalt wie ungünstiger Bodenverhältnisse oder Schattenwurf der Umgebung nicht praktikabel.
Da Kulturenvielfalt gefordert wird („Gewinnung von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf"), muss das Nutzgarten-Flächendrittel jeder Parzelle Obst- und Gemüsebau enthalten. Das heißt: Mindestens die Hälfte der Nutzgartenfläche muss aus Gemüsebeeten bestehen, die restliche Nutzgartenfläche kann mit Obstbäumen und Beerensträuchern bepflanzt werden.
Ein konkretes Zahlenbeispiel: Parzellenfläche 300 m², ein Drittel davon sind 100 m² Nutzgartenfläche, davon mindestens die Hälfte, also 50 m², Gemüsebeete und 50 m² Restfläche Obstbau. Ein weiteres Flächendrittel kann Ziergarten sein (Ziergehölze, Rabatten, Rasen), das letzte dient Erholungszwecken (Laube, Aufenthaltsflächen).
VII. Weitere aus der kleingärtnerischen Nutzung resultierende Vorgaben
- Beachtung sonstiger Nutzungseinschränkungen (keine großwüchsigen Gehölze, keine Einseitigkeiten in der Bepflanzung).
- Keine Beeinträchtigung der kleingärtnerischen Nutzung der Nachbarparzellen, zum Beispiel durch zu geringe Grenzabstände von Baulichkeiten oder Pflanzen, sowie Einhaltung der Ruhezeiten (Gartenordnung).
Laube in einfacher Ausführung, „Idealfall" (Empfehlung): Punktfundamente, einschalige Holz-Ständerbauweise, Aufenthaltsraum maximal 9 m², Geräteraum 3 m², weder Wasser- noch Stromversorgung, keine Abwasserentsorgung (Toiletten), keine Heizung, nur einfache Innenausstattung (wird bei der Wertermittlung nicht berücksichtigt). Maßgeblich für Größe und Bauausführung der Laube sind immer der Bebauungsplan beziehungsweise sonstige örtliche Vorgaben (Pachtvertrag, Gartenordnung). Die Laube ist nur Hilfsmittel zur kleingärtnerischen Nutzung (Unterstand, Geräteaufbewahrung) und keine Immobilie, sie erfährt keine Wertsteigerung, sondern eine Abschreibung.
- VIII. Berücksichtigung sozialer Kriterien (Einkommen, Kinder) bei der Parzellenvergabe durch den Verein.
- IX. Wertermittlung nach Richtlinien bei Parzellenübergabe.
- Einhaltung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit durch den Verein:
- Organisationsform eingetragener Verein.
- Die Satzung weist als Hauptzweck die Förderung des Kleingartenwesens aus.
- Einnahmen werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
- Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet.
Kleingärtner und Kleingartenwesen
Der Landesverband der Gartenfreunde Baden-Württemberg e.V. ist Mitglied im Bundesverband der Kleingärtnervereine Deutschlands e.V.“ (BKD), ehemals Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e.V. (BDG).
Über das organisierte Kleingartenwesen in Deutschland
Die Entwicklung von Hobby- und Freizeitgärten lässt sich in der Historie von den Kloster- und Bauerngärten ableiten. Maßgeblich spielte hier die Selbstversorgung mit Obst und Gemüse sowie der Anbau von Heilkräutern für die Hausapotheke eine Rolle. Doch welche Strömungen leiteten die Entstehung des organisierten Kleingartenwesens ein und wie kam es, dass sich dabei ein derartig schützenswertes gesellschaftliches Gebilde entwickelte, das schließlich durch ein Bundesgesetz, dem so genannten Bundeskleingartengesetz, in Obhut genommen wurde?
Über das organisierte Kleingartenwesen in Deutschland
Die Entwicklung von Hobby- und Freizeitgärten lässt sich in der Historie von den Kloster- und Bauerngärten ableiten. Maßgeblich waren dabei die Selbstversorgung mit Obst und Gemüse sowie der Anbau von Heilkräutern für die Hausapotheke. Doch welche Strömungen leiteten die Entstehung des organisierten Kleingartenwesens ein, und wie kam es, dass sich ein so schützenswertes gesellschaftliches Gebilde entwickelte, das schließlich durch ein Bundesgesetz, das sogenannte Bundeskleingartengesetz, in Obhut genommen wurde?
Kleingartenrechtliches
Die Freiheit des Einen endet dort, wo die eines Anderen beschnitten wird. Auf dieser Basis gründen die Regelwerke, die für das Funktionieren eines Vereins beziehungsweise seiner Kleingartenanlage unabdingbar sind: Satzung und Gartenordnung.
Kleingärten sind mehr als nur ein Garten zum Grillen
Orte ökologischer, städtebaulicher und sozialer Begegnung
Beim 3. Bundes-Kleingärtnerkongress 2014 „Kleingärten – Orte für Natur, Vielfalt und Gesundheit" vom 22. bis 23. Mai in Kassel sagte Oberbürgermeister Hilgen, Mitglied des Präsidiums im Deutschen Städtetag, zum Thema „Die Bedeutung des Kleingartenwesens für die Städte – Eine Würdigung der Leitlinien des Deutschen Städtetages zur nachhaltigen Entwicklung des Kleingartenwesens":
Die Zukunft des Kleingartenwesens ist eine wichtige kommunale Umwelt- und soziale Aufgabe. Über eine Million Kleingärten mit etwa 45.000 Hektar Fläche sind in ökologischer, städtebaulicher und sozialer Hinsicht ein unverzichtbarer Bestandteil der kommunalen Frei- und Grünflächen. Sie sorgen für mehr Grün in den Stadtteilen und sind damit ein wichtiges Element zur Auflockerung der Bebauung, sie leisten einen nicht unbeträchtlichen Beitrag zur Selbstversorgung mit gesundem Obst und Gemüse, und sie stellen seit jeher einen Ausgleich zu Arbeitsleben und (Groß-)Stadtstress durch gärtnerische Betätigung und soziales Miteinander dar.
Das Kleingartenwesen hat also auch in der heutigen Zeit eine nicht zu unterschätzende soziale Funktion und zeigt seine Modernität in der wieder zunehmenden Beliebtheit in bestimmten Regionen.
In den Kleingärten begegnen sich Jung und Alt, Angehörige verschiedenster Berufe und Nichterwerbstätige, Familien und Alleinstehende, verschiedenste Nationalitäten. Damit leisten Kleingärten einen wichtigen Beitrag für den Dialog zwischen den Generationen und zwischen Menschen unterschiedlicher nationaler Herkunft. Sie sind ein Ort der unkomplizierten, entspannten Begegnung, der die gesellschaftliche und nationale Herkunft in den Hintergrund treten lässt.
Aus diesen und vielen weiteren Gründen sind die Zukunft und die Weiterentwicklung des Kleingartenwesens den kommunalen Spitzenverbänden ein besonderes Anliegen, um den Erhalt und die langfristige Sicherung des Kleingartenbestandes in den Städten, Gemeinden und Kreisen im Rahmen des für Kleingärten geltenden Sonderrechts zu sichern.
Wie bekomme ich einen Kleingarten?
Ein Kleingarten in meiner Nähe
Wenn Ihnen kein Kleingartenverein in Ihrer Nähe bekannt ist, hilft Ihnen der Landesverband der Gartenfreunde Baden-Württemberg e.V. gerne weiter; ihm sind mehr als 22 Bezirksverbände mit über 300 Vereinen angeschlossen. Es ist sinnvoll, den Ihrer Wohnung nächstgelegenen Verein zu wählen, um Ihren Garten ohne PKW erreichen zu können. Das spart Geld und schont die Umwelt.
- Der Vorstand des Kleingartenvereins nimmt Sie als Mitglied auf und trägt Sie in die Liste der Gartenbewerber ein.
- Ist gerade ein Garten verfügbar, wird er Ihnen zur Übernahme angeboten. Die Bewerberliste muss nicht in zeitlicher Reihenfolge angewendet werden; soziale Aspekte können zur vorrangigen Berücksichtigung führen, zum Beispiel die Anzahl kleiner Kinder.
- Sagt Ihnen ein verfügbarer Kleingarten zu, schließt der Vorstand des Kleingartenvereins einen Unterpachtvertrag mit Ihnen ab.
- Die Laube und die Bepflanzung übernehmen Sie in der Regel vom Vorpächter gegen eine angemessene Entschädigung. Um allen sozialen Schichten die Übernahme eines Kleingartens zu ermöglichen, haben die Landesverbände Richtlinien erlassen, die sicherstellen, dass niemand übervorteilt wird. Die Wertermittlung übernehmen eigens dafür geschulte Fachkräfte.
Was kostet ein Kleingarten?
Welche Kosten fallen außer den privaten Ausgaben zur Bewirtschaftung an? Neben der einmaligen Zahlung für die übernommenen Gegenstände und Einrichtungen fallen laufende Zahlungen an, beispielsweise:
- der Vereins- und Verbandsbeitrag,
- der jährliche Pachtzins,
- der Versicherungsschutz für die Laube,
- das Wassergeld.
Die Höhe dieser Beträge ist in jedem Verein verschieden. Die jährlichen Gesamtkosten können zwischen 100,00 und 200,00 € betragen. Der Bezug der Verbandszeitschrift ist im Mitgliedsbeitrag enthalten.
Häufige Fragen zum Kleingarten in Baden-Württemberg
Antworten auf die wichtigsten Fragen zu Kleingarten, Recht, Pacht, Nutzung und Wertermittlung.



