Kleingartenpacht
Kleingartenanlagen sind Pachtflächen
Sie stehen in der Regel auf durch den Verein gepachteten Grünflächen. Eigentümer dieser Flächen sind meist Städte und Gemeinden, können in wenigen Fällen aber auch im Eigentum von Kirchen oder Firmen sein.
Durch einen Generalpachtvertrag werden die Grünflächen an Vereine verpachtet. Die Vereine wiederum verpachten die einzelne Gartenparzellen ihrer Gartenanlagen an interessierte Gartenfreunde. Die Verpachtung einer Gartenparzelle ist an eine Vereinsmitgliedschaft gebunden. Bei Aufgabe bzw. Kündigung der Gartenparzelle, geht diese an den Verein zurück und wird erneut an einen/eine FolgepächterIn weiterverpachtet. Bei der Nutzung der Gartenparzelle sind Regeln zu beachten (Bundeskleingartengesetz als Rahmengesetzgebung; eine individuell der Kleingartenanlage zugeschnittene Gartenordnung). Der Verein bzw. seine Mitglieder verwalten die Kleingartenanlage; die Vereinsregularien werden durch die Satzungsinhalte bestimmt.
Die Besonderheit bei Kleingartenanlagen ist, dass auf gepachteten Gartenparzellen Eigentum (Laube, Gehölze usw.) von Pächter/Pächterin stehen. Bei Kündigung und Rückgabe des Pachtgartens muss das Eigentum von der Fläche entfernt, d.h. abgebaut und mitgenommen werden oder es kann an den Nachpächter durch Verkauf weitergegeben werden. Hierbei ist zu beachten, dass infolge der sozialen Funktion im Kleingartenwesen eine Vorschrift zur einfachen Bauweise der Laube besteht und diese einem zeitlichen Wertverfall, der so genannten Abschreibung unterliegt. Daher muss nach der Kündigung eine Wertermittlung durch einen dazu ausgebildeten Vereinssachverständigen erfolgen, der den Zeitwert der Laube sowie weiterer Gartenbestandteile aufnimmt. Dabei ist wiederum zu beachten, dass nur relevant kleingärtnerische Elemente erfasst werden und zugleich auch eine Mängelliste erstellt wird, die behoben werden kann oder mit den positiven Werten verrechnet wird. Grundlage für die Wertermittlung sind die Wertermittlungsrichtlinien des Landesverbandes der Gartenfreunde BW e.V. Im Rahmen der Selbstverwaltung haben die Kleingartenvereine die Pflicht, Vereinswertermittler vorzuhalten.
Der Landesverband bietet regelmäßig überregional wie auch regional Wertermittlungsseminare und Auffrischungslehrgänge an.
Kleingärten
Was ist ein Kleingarten / die Kleingärtnerische Nutzung
Kleingärtnerische Nutzung – Rechte durch Pflichten
Es gibt nicht viele Freizeitaktivitäten, die wie das Kleingartenwesen gesetzlichen Schutz genießen. Dieses Privileg gründet sich aus den geschichtlichen Wurzeln der Kleingartenbewegung:
- 1798 richtete Landgraf Carl von Hessen auf seinen Gütern die erste Grabelandanlage ein, um arme Familien mit eigenem Anbau zu versorgen.
- Um 1800 verschlechterten sich durch die einsetzende Industrialisierung die Lebens- und Gesundheitsbedingungen der Arbeiter in den wachsenden Ballungsgebieten; erste „Arbeitergärten“ entstanden, teils auf Firmengelände.
- Der Orthopäde Dr. Daniel Gottlieb Moritz Schreber (1808–1861) regte Spiel- und Turnplätze zur Gesundheitsförderung von Kindern und Jugendlichen an.
- Gesundheitsvereine propagierten eine naturgemäße Lebensweise und legten Gärten für Mitglieder an.
- 1868 ließ der pensionierte Lehrer Karl Gesell (1800–1879) in Leipzig erste Kinderbeete auf einem Spielplatz anlegen, deren Pflege bald von den Eltern übernommen wurde.

Das Kleingartenwesen begründet sich folglich aus Bestrebungen zur Gesunderhaltung der Bevölkerung durch Eigenversorgung mit hochwertigem Obst und Gemüse und der Erholungs- bzw. Regenerationswirkung des Aufenthaltes im Garten

Kleingärten sind daher besonders für die finanziell schlechter gestellte Bevölkerungsschicht wie auch junge Familien wichtig, die sich kein Eigentum leisten können.
Dies ist bei der Ausstattung der Parzellen zu beachten und findet auch seinen Niederschlag in den Regelwerken der Kleingartenverbände (Gartenordnungen, Wertermittlungsrichtlinien).
Rechte …
Das Bundeskleingartengesetz hat den Zweck, die Ausweisung von Kleingartenflächen zu erleichtern und den Bestand von Anlagen zu sichern.
Dies wird u.a. erreicht durch folgende Bestimmungen:
I. Klare Definition eines Kleingartens:
- Kleingartenflächen sind immer Pachtland (Kommunen, Verbände oder Privateigentümer)
- Mehrere Einzelparzellen sind zu einer Anlage zusammengefasst
- Anbau von Nahrungsmitteln für den Eigenbedarf, keine gewerbliche Nutzung
- Größe maximal 400 m2 (bei uns üblich sind 300 m2)
- Laube in einfacher Ausführung, nicht zum dauernden Wohnen ausgestattet, nicht mehr als 24 m2 überbaute Fläche einschließlich (überdachtem) Freisitz
- Keine Stromversorgung der Einzelparzellen (Arbeitsstrom mit „Zapfstellen“ möglich), kein Wasser- und Abwasseranschluss in Laube, keine WCs (sofern Gemeinschaftstoilettenanlage vorhanden ist, sonst ggf. Trocken-/Komposttoiletten, wo erlaubt!), keine Heizung
- Parzellenausstattung gilt als nicht fest mit dem Boden verbunden, auch Laube u.a. Baulich-keiten sowie Bepflanzung (im Gegensatz zu sonstigem Pachtland, vgl. Bundesgesetzbuch und sind bei Parzellenaufgabe theoretisch zu räumen (üblich aber Verkauf an Neupächter nach Wertermittlung)
- Keine Tierhaltung (Bienenhaltung kann auf Antrag vom Verein zugelassen werden)
II. Unbefristete Pachtverträge
III. Pachtpreisbegrenzung auf das 4-fache des ortsüblichen Pachtpreises für Erwerbsobst- und Gemüsebau (zumindest theoretisch)
IV. Stundung von Erschließungsgebühren durch die Kommune solange die Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit besteht
V. Hohe Hürden bei Inanspruchnahme der Anlage für andere Zwecke (Ersatzlandbeschaffung)

… und Pflichten:
VI. Einhaltung der Kleingärtnerischen Nutzung durch die Pächter („Drittelnutzung“ der Parzellenfläche)
Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.06.2004 bedeutet dies:
- Mindestens ein Drittel der (Anlagen)Fläche wird für den Anbau von Gartenerzeugnissen genutzt (Obst und Gemüse) und damit
- prägt die Gewinnung von Gartenerzeugnissen den Charakter der Anlage maßgeblich
Diese beiden Hauptkriterien werden als wesentliche Unterscheidungsmerkmale einer Kleingartenanlage gegenüber Wochenendhausflächen u.a. genannt.
Bedeutung für die Praxis:
Zwar wird in dem BGH-Urteil nur auf die Gesamtfläche der Anlage abgehoben (und damit einschließlich der Gemeinschaftsflächen), aber durch den Grundsatz der Gleichbehandlung der einzelnen Pächter ist dieselbe Flächennutzung zwangsläufig auch auf die einzelnen Parzellen zu übertragen, es sei denn, dass dies aufgrund „höherer Gewalt“ wie ungünstige Bodenverhältnisse, Schattenwurf von Umgebung, etc. nicht praktikabel ist.
Da Kulturenvielfalt gefordert wird („Gewinnung von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf“), muss das Nutzgarten-Flächendrittel jeder Parzelle Obst- und Gemüsebau enthalten, d.h., mindestens die Hälfte der Nutzgartenfläche muss aus Gemüsebeeten bestehen, die restliche Nutzgartenfläche kann mit Obstbäumen und Beerensträuchern bepflanzt werden.
Ein konkretes Zahlenbeispiel:
Parzellenfläche 300 m2, d.h. 1 / 3 davon = 100 m2 Nutzgartenfläche,
davon mindestens 1 / 2 = 50 m2 Gemüsebeete und 50 m2 „Restfläche“ Obstbau
Ein weiteres Flächendrittel kann Ziergarten (Ziergehölze, Rabatten, Rasen) sein, das letzte dient Erholungszwecken (Laube, Aufenthaltsflächen, …)
VII. Weitere aus der „kleingärtnerischen Nutzung“ resultierende Vorgaben
- Beachtung sonstiger Nutzungseinschränkungen (keine großwüchsigen Gehölze, keine Einseitigkeiten in der Bepflanzung)
- Keine Beeinträchtigung der kleingärtnerischen Nutzung der Nachbarparzellen z.B. durch zu geringe Grenzabstände von Baulichkeiten oder Pflanzen, Einhaltung der Ruhezeiten, etc. (Gartenordnung)

- Laube in einfacher Ausführung, „Idealfall“ (Empfehlung):
Punktfundamente, einschalige Holz-Ständerbauweise, Aufenthaltsraum maximal 9 m2, Geräteraum 3 m2, weder Wasser- noch Stromversorgung, keine Abwasserentsorgung (Toiletten!), keine Heizung, nur einfache Innenausstattung (wird bei Wertermittlung nicht berücksichtigt). Maßgeblich für Größe und Bauausführung der Laube sind immer der Bebauungsplan bzw. sonstige örtliche Vorgaben (Pachtvertrag, Gartenordnung).
Die Laube ist nur Hilfsmittel zur kleingärtnerischen Nutzung (Unterstand, Geräteaufbewahrung) und keine Immobilie (keine Wertsteigerung, sondern Abschreibung)!
VIII. Berücksichtigung sozialer Kriterien (Einkommen, Kinder) bei Parzellenvergabe durch Verein
IX. Wertermittlung nach Richtlinien bei Parzellenübergabe
X. Einhaltung der Kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit durch den Verein
- Organisationsform eingetragener Verein
- Satzung weist als Hauptzweck des Vereins die Förderung des Kleingartenwesens aus
- Einnahmen werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
- Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet
Kleingärtner und Kleingartenwesen
Der Landesverband der Gartenfreunde Baden-Württemberg e.V. ist Mitglied im Bundesverband der Kleingärtnervereine Deutschlands e.V.“ (BKD), ehemals Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e.V. (BDG).
Über das organisierte Kleingartenwesen in Deutschland
Die Entwicklung von Hobby- und Freizeitgärten lässt sich in der Historie von den Kloster- und Bauerngärten ableiten. Maßgeblich spielte hier die Selbstversorgung mit Obst und Gemüse sowie der Anbau von Heilkräutern für die Hausapotheke eine Rolle. Doch welche Strömungen leiteten die Entstehung des organisierten Kleingartenwesens ein und wie kam es, dass sich dabei ein derartig schützenswertes gesellschaftliches Gebilde entwickelte, das schließlich durch ein Bundesgesetz, dem so genannten Bundeskleingartengesetz, in Obhut genommen wurde?
Kleingärten sind mehr als nur ein Garten zum Grillen
Orte ökologischer, städtebaulicher und sozialer Begegnung
3. Bundes-Kleingärtnerkongress 2014 „Kleingärten – Orte für Natur, Vielfalt und Gesundheit“ vom 22.-23. Mai in Kassel
aus der Rede von Oberbürgermeister Hilgen, Mitglied des Präsidiums in Deutschen Städtetag zum Thema:
„Die Bedeutung des Kleingartenwesens für die Städte – Eine Würdigung der Leitlinien des Deutschen Städtetages zur nachhaltigen Entwicklung des Kleingartenwesens“
Die Zukunft des Kleingartenwesens ist eine wichtige kommunale Umwelt- und soziale Aufgabe.
Über eine Million Kleingärten mit ca. 45.000 Hektar Fläche sind in ökologischer, städtebaulicher und sozialer Hinsicht ein unverzichtbarer Bestandteil der kommunalen Frei- und Grünflächen. Sie sorgen für mehr Grün in den Stadtteilen und sind damit ein wichtiges Element zur Auflockerung der Bebauung, sie sorgen für einen nicht unbeträchtlichen Teil der Selbstversorgung mit gesundem Obst und Gemüse und sie stellen seit jeher einen Ausgleich zu Arbeitsleben, (Groß)Stadtstress durch gärtnerische Bestätigung und soziales Miteinander dar.
Das Kleingartenwesen hat also auch in der heutigen Zeit eine nicht zu unterschätzende soziale Funktion und zeigt seine Modernität in der wieder zunehmenden Beliebtheit in bestimmten Regionen.
In den Kleingärten begegnen sich Jung und Alt, Angehörige verschiedenster Berufe und Nichterwerbstätige, Familien und Alleinstehende, verschiedenste Nationalitäten. Damit leisten Kleingärten einen wichtigen Beitrag für den Dialog zwischen den Generationen und zwischen Menschen unterschiedlicher nationaler Herkunft. Dort ist ein Ort der unkomplizierten, entspannten Begegnung der die Herkunft gesellschaftlicher und nationaler Art in den Hintergrund drängt.
Aus diesen und vielen weiteren guten Gründen ist die Zukunft und die Weiterentwicklung des Kleingartenwesens den kommunalen Spitzenverbänden ein besonderes Anliegen, um ihren Erhalt und die langfristige Sicherung des Kleingartenbestandes in den Städten, Gemeinden und Kreisen im Rahmen des für Kleingärten geltenden Sonderrechts zu sichern.
Kleingartenrechtliches
Die Freiheit des Einen endet dort, wo die eines Anderen beschnitten wird.
Auf dieser Basis gründen die Regelwerke, die für das Funktionieren eines Vereins bzw. seiner Kleingartenanlage unabdingbar sind: Satzung und Gartenordnung.
Wie bekomme ich einen Kleingarten?
Was kostet ein Kleingarten?
Ein Kleingarten in meiner Nähe
- Wenn Ihnen kein Kleingartenverein in Ihrer Nähe bekannt ist, hilft Ihnen der Landesverband der Gartenfreunde Baden-Württemberg e.V. gerne weiter; ihm sind mehr als 22 Bezirksverbände mit über 300 Vereinen angeschlossen.
Es ist sinnvoll, den Ihrer Wohnung nächstgelegenen Verein zu wählen, um Ihren Garten ohne PKW erreichen zu können. Das spart Geld und schont die Umwelt.
- Der Vorstand des Kleingartenvereins wird Sie als Mitglied aufnehmen und in die Liste der Gartenbewerber einstellen.
Ist gerade ein Garten verfügbar, wird er Ihnen zur Übernahme angeboten. Die Bewerberliste muss nicht in zeitlicher Reihenfolge angewendet werden, soziale Aspekte können zur vorrangigen Berücksichtigung eines Bewerbers führen, z.B. die Anzahl kleiner Kinder.
- Sagt Ihnen ein verfügbarer Kleingarten zu, wird der Vorstand des Kleingartenvereins einen Unterpachtvertrag mit Ihnen abschließen.
- Die Laube und die Bepflanzung übernehmen Sie in der Regel vom Vorpächter gegen eine angemessene Entschädigung. Um allen sozialen Schichten die Übernahme eines Kleingartens zu ermöglichen, haben die einzelnen Landesverbände Richtlinien erlassen, die sicherstellen, dass niemand übervorteilt werden kann. Die Wertermittlung übernehmen eigens dafür geschulte Fachkräfte.
Welche Kosten außer meinen privaten Ausgaben zur Bewirtschaftung fallen an?
Neben der einmaligen Zahlung für die übernommenen Gegenstände und Einrichtungen fallen natürlich auch laufende Zahlungen an, beispielsweise
- der Vereins- und Verbandsbeitrag,
- der jährliche Pachtzins,
- der Versicherungsschutz für die Laube
- das Wassergeld
Die Höhe dieser Beträge sind in jedem Verein verschieden. Die jährlichen Gesamtkosten können zwischen 100,00 und 200,00 € betragen. Der Bezug der Verbandszeitschrift ist im Mitgliedsbeitrag enthalten.



